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Allgemeine Geschäftsbedingungen Juli 2022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Mai 2017

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen einem KUNDEN (nachfolgend: KUNDE) sowie der SwissSign AG, Sägereistrasse 25, 8152 Glattbrugg, Schweiz, (nachfolgend: SWISSSIGN) betreffend die Nutzung einer Zertifikatsdienstleistung von SWISSSIGN (nachfolgend: Zertifikatsdienstleistung).

Die Zertifikatsdienstleistung wird durch den KUNDEN den TEILNEHMERN dieser Dienstleistung (z.B. dem Empfänger eines Zertifikates oder bei Personenzertifikaten der Inhaber) zur Verfügung gestellt. Dieser wird nachfolgend „TEILNEHMER“ genannt.

Zertifikatsdienstleistungen umfassen folgende Kategorien:

  1. Managed PKI Dienstleistungen: Lieferung von unterschiedlichen Zertifikatsprodukten
  2. Zeitstempeldienstleistungen: Lieferung von Zeitstempeln
  3. Signaturservicedienstleistungen: Lieferung von Signaturen
  4. Einzelzertifikate
  5. Besondere Zertifikatsdienstleistungen: Lieferung besonderer Zertifikatsprodukte

Mit der Abgabe der Bestellung stimmt der KUNDE den AGB zu.

2. Vertragsbestandteile

Integrierende Bestandteile dieser AGB sind in hierarchisch absteigender Rangfolge:

  1. die Teilnehmervereinbarung Zertifikatsdienstleistung, sofern der KUNDE selber TEILNEHMER ist und Zertifikate nutzt;
  2. die Teilnehmervereinbarung Signatur- und Zeitstempeldienst, sofern der KUNDE selber TEILNEHMER ist und Signaturen oder Zeitstempel bezieht;
  3. die von SWISSSIGN bestätigte Bestellung der Zertifikatsdienstleistung;
  4. Die vorliegende AGB inklusive
  • Anhang A: „Besondere Bedingungen Vertragsdienstleistungen“ für alle Dienstleistungen ohne Einzelzertifikate (siehe 1a,b,c)
  • Anhang B: „Besondere Bedingungen Managed PKI Dienstleistungen“ für Managed PKI Dienstleistungen (siehe 1a))
  • Anhang C: „Besondere Bedingungen Zeitstempel Dienstleistungen“ für Zeitstempeldienstleistungen (siehe 1b))
  • Anhang D: „Besondere Bedingungen Signaturservice Dienstleistungen“ für

(siehe 1c))

Die aktuelle Version der Teilnehmervereinbarung aus a) und b) befindet sich auf der Webseite. Änderungen an diesen Dokumenten werden über die Systemstatusseite kommuniziert.

AGB des KUNDEN sind mit der Bestellung ausdrücklich wegbedungen.

3. Verhältnis zum TEILNEHMER

Der KUNDE stellt sicher, dass alle TEILNEHMER der Zertifikatsdienstleistungen und eventuell abweichende Zertifikatsinhaber die für sie relevanten Teilnehmervereinbarungen anerkennen und die dort genannten Bestimmungen einhalten.

4. Dienstleistungsbeschreibung

Die Einzelheiten der Lieferobjekte sind in der jeweiligen Dienstleistungsbeschreibung beschrieben. Die Dienstleistungsbeschreibung ist dem Webshop, dem Bestellformular, den besonderen Bestimmungen oder der Richtlinie für die Delegation der Registrierungsstellentätigkeit zu entnehmen.

5. Bestellung

Damit der KUNDE die Zertifikatsdienstleistungen nutzen kann, muss er die im Webshop www.swisssign.com verfügbare Bestellung durchführen oder das ihm von SWISSSIGN übermittelte Bestellformular vollständig und korrekt ausfüllen und (elektronisch) SWISSSIGN zusenden. Etwaige weitere Unterlagen sind gemäss Bestellung ebenfalls auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und beizufügen (z.B. Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit des KUNDEN).

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Bestellung der Zertifikatsdienstleistung wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

Zertifikate können nur von Personen und Organisationen aus Ländern erworben werden, die bei der Registrierung ausgewählt werden können oder deren Land nicht unter den Exportbeschränkungen FAQ auf der Webseite aufgelistet wird.

Bei dem Bezug von Zertifikaten über den Webshop verpflichtet sich der KUNDE, sein persönliches Passwort sorgfältig aufzubewahren. Jegliche Haftung von SWISSSIGN infolge unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung des Passwortes ist ausgeschlossen.

SWISSSIGN steht es frei, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

6. Mitwirkung des KUNDEN

Der KUNDE meldet Änderungen von Parametern in seiner erworbenen Zertifikatsdienstleistung SWISSSIGN mit entsprechenden Änderungsanträgen und nutzt hierfür aktuelle Änderungsformulare auf dem Webshop, sofern diese dafür zur Verfügung gestellt werden. Änderungspreise ergeben sich aus der im Webshop hinterlegten Preisliste.

Der KUNDE gibt allfällige Meldungen des TEILNEHMERS der Zertifikatsdienstleistung insbesondere bezogen auf Änderungen seiner genannten Daten, Organisationsdaten, Verantwortlichen, Zugangsberechtigungen, Handlungsbevollmächtigungen, Setup Daten usw. sowie alle Meldungen bezüglich eines Schlüsseldiebstahls, eines Schlüsselverlustes oder sonstiger Kompromittierung der Dienstleistung sofort an SWISSSIGN weiter oder meldet diese SWISSSIGN sobald er selber von diesen Informationen Kenntnis erlangt.

7. Inkrafttreten, Dauer, Kündigung, Wirkung der Kündigung

Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung durch SWISSSIGN zustande.

Bei Einzelzertifikaten beginnt die Laufzeit des Einzelzertifikates mit der Ausstellung des Einzelzertifikats. Nach dem Zustandekommen des Vertrages kann der KUNDE bei Einzelzertifikaten nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Mit Beendigung der Laufzeit des Einzelzertifikates erlischt der betreffende Vertrag.

Für die übrigen Zertifikatsdienstleistungen siehe Anhang A, Ziffer 2.

8. Lieferung

Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich weltweit. Bei physischen Waren behält sich SWISSSIGN Einschränkungen vor. Zudem erfolgt bei physischen Waren eine Lieferung nur solange Vorrat. Lieferungen erfolgen immer nach Zahlungseingang.
Bei allfälligen Lieferhindernissen wird der Kunde informiert. Ist die Ware nicht mehr verfügbar, wird die Bestellung annulliert. Vom Kunden bereits bezahlte Beträge werden bei Annullierung zurück erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzögerungen, sind ausgeschlossen.

9. Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistungen richtet sich, nach dem aktuellen SLA Zertifikatsdienstleistungen gemäss Darstellung auf der Webseite.

10. Vergütung

10.1 Preise

Für die Nutzung der Zertifikatsdienstleistung gelten diejenigen Preise und Preismodelle, die als Bestandteil des Bestellformulars oder der Bestellform im Webshop publiziert sind, oder die mit dem KUNDEN schriftlich vereinbart worden sind. Sie verstehen sich netto und exklusive Schweizer Mehrwertsteuer.

10.2 Vergütung pro Abruf

Im Rahmen des Bestellvolumens erwirbt der KUNDE ein Abrufrecht für eine vorausbezahlte, bestimmte Anzahl von Produkten oder Transaktionen, die in den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Zertifikatsdienstleistung beschrieben sind. Die Vergütung ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet, wenn die Produkte aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden können.

10.3 Setup Gebühr

Es können einmalig Setup Gebühren zu Beginn der Zertifikatsdienstleistung für die kundenspezifische Konfektionierung der Produkte erhoben werden. Diese sind im Bestellformular oder in der Bestellform auf dem Webshop der Zertifikatsdienstleistung ersichtlich.

10.4 Jahresgebühren

Es können neben den Abrufvergütungen feste, jährlich wiederkehrende Gebühren zu Beginn eines jeden Vertragsjahres zur Pflege und Wartung der Systeme erhoben werden. Diese sind im Bestellformular oder in der Bestellform auf dem Webshop der Zertifikatsdienstleistung ersichtlich und werden in den besonderen Bestimmungen der Anhänge, sofern vorhanden, beschrieben.

10.5 Änderungsgebühr

Im Rahmen der Zertifikatsdienstleistungen können Änderungen vom KUNDEN beauftragt werden. Diese unterliegen den Änderungsgebühren, die im Änderungsformular, Preisliste im Webshop oder Änderungsform im Webshop bei der Bestellung der Änderung angegeben sind. Gebühren für Änderungen und Stornierungen können dem Änderungsformular entnommen werden.

10.6 Preisgleitklausel

Sofern kein Einzelzertifikat erworben wurde, gelten bei Vertragsverlängerungen die Konditionen des bestehenden Vertrages, vorbehältlich der Anpassung der Preise an den Konsumentenindex der Schweiz durch SWISSSIGN oder die Neufestsetzung der Preise durch SWISSSIGN unter Berücksichtigung der Marktsituation und sofern keine Änderungsbestellung nach neuen Konditionen erfolgte.

11. Zahlung, Zahlungsfrist, Verrechnung und Verzug

11.1 Zahlungsfrist

Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung.

11.2 Zahlungsarten

Sofern der Kunde mit Kreditkarte bezahlt, ermächtigt er SWISSSIGN, ihre Forderungen an das entsprechende Kreditkartenunternehmen abzutreten. Es gelten die Bestimmungen des Kreditkartenvertrages.

11.3 Verrechnung

Der KUNDE kann Forderungen der SWISSSIGN nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen.

11.4 Zahlungsverzug und Zahlungsausfall

Im Falle des Zahlungsausfalles des KUNDEN oder des Resellers gelten die nachfolgenden Vorschriften:

  1. Schuldet ein Schuldner das Leistungsentgelt an SWISSSIGN, so gerät der Schuldner durch Mahnung in Verzug.
  2. Wird auch innerhalb der Nachfrist die Zahlung nicht geleistet, ist SWISSSIGN berechtigt, den betroffenen TEILNEHMER der Zertifikatsdienstleistung:
  • über den Verzug des Schuldners zu informieren,
  • direkt zur Zahlung der ihn betreffenden, offenen Leistungen innert einer letzten Zahlungsfrist anzuhalten,
  • über die bei Nichtbezahlung drohende Leistungseinstellung zu informieren.

Sofern der TEILNEHMER Teil einer Organisation ist, die die Zertifikatsdienstleistung bezieht, wird der als Verantwortlicher dieser Organisation benannte Ansprechpartner anstelle des TEILNEHMERS informiert.

Wird innerhalb der letzten Zahlungsfrist keinerlei Zahlung geleistet, ist SWISSSIGN berechtigt, den Zugang zu sperren und die betreffenden Zertifikate zu revozieren oder die Leistung eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

12. Beizug Dritter

SWISSSIGN kann zur Erfüllung ihrer Leistungen jederzeit Dritte beiziehen.

13. Gewährleistung

Der KUNDE hat geliefertes Material, insbesondere die gelieferten Zertifikate, Signaturen und Zeitstempel nach Erhalt durch den TEILNEHMER gemäss der jeweiligen Teilnehmerbedingung prüfen zu lassen und umgehend (spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen), jedoch auf jeden Fall vor dem ersten Einsatz von Zertifikaten in einer Kommunikation mit Dritten, allfällige Mängel, unrichtige und/oder unvollständige Angaben zu rügen.

Werden offensichtliche Mängel nicht umgehend nach Erhalt, versteckte Mängel nicht umgehend nach Entdeckung gerügt, gelten die Mängelrechte als verwirkt.

Erfolgt eine Mängelrüge, steht SWISSSIGN das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung zu. Mangelhafte Zertifikate, Zeitstempel und Signaturen werden für ungültig erklärt und durch neue ersetzt. Weitergehende Mängelrechte werden ausdrücklich wegbedungen.

14. Haftung

SWISSSIGN haftet gegenüber dem KUNDEN für alle von ihr verursachten Schäden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden betrifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Dritten gelten die Haftungsvorschriften der CP/CPS.

SWISSSIGN haftet weder für das ordentliche Funktionieren von Systemen Dritter, so insbesondere des Internets, noch für die vom KUNDEN verwendeten Systeme und Software.

Der KUNDE und der TEILNEHMER haften gegenüber der SWISSSIGN für Schäden, die in irgendeiner Form auf die Nicht- oder Schlechterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der KUNDE verpflichtet sich, SWISSSIGN von sämtlichen Ansprü chen Dritter freizustellen, die aus der vertrags- bzw. rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung der Zertifikatsdienstleistung durch den KUNDEN und/oder TEILNEHMER resultieren. Die Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, SWISSSIGN von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn SWISSSIGN den KUNDEN über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche Dritter informiert, Ansprüche nicht ohne Zustimmung des KUNDEN anerkennt und dem KUNDEN nach eigener Wahl die Rechtsverteidigung überlässt.

Beide Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen sowie beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer, Zulieferanten) wie für ihr eigenes.

Bei Personenschäden haften die Parteien für jedes Verschulden. In keinem Fall haften die Parteien insbesondere für indirekte Schäden, für mittelbare Schäden, für Folgeschäden, für Datenverlust, für Mehraufwand oder Ansprüche Dritter, für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung oder Leistung.

Der Kunde nimmt die gesetzliche Haftung des Inhabers eines Signaturschlüssels gemäss Art. 59a Schweizerisches Obligationenrecht zur Kenntnis.

15. Datenschutz

Die SWISSSIGN verpflichtet sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Der KUNDE seinerseits verpflichtet sich, die auf ihn lokal anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten.

Die im Rahmen der Leistungserbringung erhobenen Daten, insbesondere Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, soweit dieser für die Erfüllung und Durchführung des Zertifikatsdienstleistung erforderlich ist, verwendet werden. Die Nutzung für andere Zwecke oder gar die Weitergabe an Dritte ist strikt untersagt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe an für die Leistungserbringung beigezoge Dritte.

Die für die Leistungserbringung notwendigen Daten werden durch SWISSSIGN gespeichert und vertraulich behandelt. Es wird modernste Sicherheitstechnologie eingesetzt, um Daten gegen unbefugtes Bearbeiten oder unbefugten Zugriff zu schützen.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften muss SWISSSIGN alle Zertifikatsinhaberdaten, Dokumentationen und Auditinformationen für einen Mindestzeitraum von 11 Jahren nach Beendigung eines Zertifikats aufbewahren.

Das Datenschutzniveau in der Schweiz ist von der Europäischen Kommission als angemessen bestätigt. Für eine rechtmässige Datenübermittlung aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Schweiz ist damit die Voraussetzung erfüllt, dass bei der empfangenden Stelle im Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sein muss.

Darüber hinaus erklärt sich der KUNDE bei einer Bestellung im Webshop damit einverstanden, dass SWISSSIGN alle Anmelde- und Nutzungsdaten zu Marktforschungs- und Werbezwecken (z.B. als Referenz) verwenden kann. SWISSSIGN kann solche Daten in anonymisierter Form mit Nutzerinformationen von Dritten abgleichen bzw. Nutzerstatistiken erstellen und diese Statistiken Dritten mitteilen.

16. Geheimhaltung

SWISSSIGN, KUNDEN und etwaige Partner behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allge­mein zugänglich sind (insbesondere Preislisten). Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit ver­trauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Bestellung einer Zertifikatsdienstleistung und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des eigenen Konzerns oder an beigezogene Dritte. Die Parteien überbinden ihren Mitarbeitenden sowie weiteren Hilfspersonen die sich aus der vorliegenden Ziffer ergebenden Pflichten.

17. Keine einfache Gesellschaft

Die SWISSSIGN und der KUNDE erklären ausdrücklich, dass sie keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Obligationenrecht oder sonstiges gesellschaftsrechtliches Verhältnis bilden. Die Parteien unterlassen es, gegenüber Dritten den Anschein zu erwecken, mit der anderen Partei eine einfache Gesellschaft zu bilden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist ausschliesslich auf die Erbringung von Leistungen gegen Vergütung im Rahmen einzelner Austauschverträge gerichtet.

Die Parteien haben keine gemeinsame Organisation, Infrastruktur oder Mittel und verfolgen keinen gemeinsamen Zweck. Die Parteien sind voneinander unabhängige und selbständige Unternehmen und treten am Markt als solche auf. Die Parteien haben keine Pflicht, Beiträge irgendwelcher Art oder Nachschüsse zu leisten. Eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken. Keine Partei ist berechtigt, im Namen der anderen Partei zu handeln.

18. Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten

Der KUNDE darf Forderungen gegenüber SWISSSIGN ohne schriftliche Zustimmung von SWISSSIGN weder abtreten noch verpfänden.

Der KUNDE hat nicht das Recht, die aus diesem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten abzutreten oder zu übertragen.

19. Teilungültigkeit

Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden

20. Änderung der AGB

SWISSSIGN behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die jeweilige Neuversion wird rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Webseite veröffentlicht und über die Systemstatusseite kommuniziert.

Die geänderten AGB gelten als genehmigt, sofern der KUNDE nicht innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch gilt als Kündigung des Vertrags und führt automatisch zu dessen Auflösung.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) sind wegbedungen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. Für KUNDEN mit ausländischem Wohn- bzw. Geschäftssitz gilt Zürich als Betreibungsort und als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren.

Anhang A: Besondere Bedingungen betreffend Vertragsdauer, Preisbildung und Abrufbedingungen, Zahlungsmodalitäten bei Vertragsdienstleistungen 
(„Besondere Bedingungen Vertragsdienstleistungen“)

1. Anwendbarkeit des Anhangs A

Der Anhang A wird auf folgende Vertragsdienstleistungen angewendet:

  1. Managed PKI Dienstleistungen
  2. Zeitstempeldienstleistungen
  3. Signaturservicedienstleistungen
  4. Besondere Zertifikatsdienstleistungen

Er gilt nicht für Einzelzertifikate im Webshop.

2. Dauer und Kündigung des Vertrages, Wirkung der Kündigung, Verlängerung des Vertrages

Am ersten Tag des Monats nach dem die Bestellung der Zertifikatsdienstleistung bestätigt worden ist („Vertragsbeginn“), beginnt die jährliche Abrechnung für die kostenpflichtige Bereitstellung der Zertifikatsdienstleistungen („Erstvertragslaufzeit“), mindestens aber 5 Tage nach Vertragsbeginn. Jegliche Nutzung vor Beginn der Erstvertragslaufzeit erfolgt auf eigenes Risiko des KUNDEN.

Die Erstvertragslaufzeit bestimmt sich nach der in der Bestellung gewählten Dauer.

Ohne Kündigung spätestens drei Monate vor Ende der Erstvertragslaufzeit bzw. weiteren Vertragslaufzeit wird der Vertrag automatisch um eine weitere einjährige Vertragslaufzeit und für das gleiche Bestell- und Abrufvolumen verlängert, sofern dieses nicht vorab reduziert wurde. Mit einer Änderungsbestellung werden, sofern nicht anderweitig vereinbart, immer die neuesten Vertragskonditionen anerkannt. Bei einer Änderungsbestellung können eventuelle Treuerabattparameter der Erstvertragslaufzeit wieder eingegeben werden.

Der Vertrag kann von jeder Partei schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende der Erstvertragslaufzeit bzw. der weiteren Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Mit Beendigung des Vertrags erlischt die Zugriffsmöglichkeit auf die Zertifikatsdienstleistung. Aktive Zertifikate werden zurückgezogen.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen;
  • die Verletzung der Pflichten dieses Vertrages;
  • wenn es SWISSSIGN aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ihren Pflichten nach diesem Vertrag nachzukommen;
  • die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.

Die Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.

3. Nutzung des Bestellvolumens

Produkte oder Transaktionen einer Zertifikatsdienstleistung können für eine Vertragslaufzeit von einem oder mehreren Jahren und bis zu einem bestimmten Bestellvolumen gegen Vorauszahlung durch die TEILNEHMER bezogen werden. Das Bestellvolumen ergibt sich aus dem Bestellformular oder der Bestellform des Webshops. 

Nach Erschöpfung des Bestellvolumens kann jederzeit das Bestellvolumen durch eine Nachbestellung erhöht werden. Das nachbestellte Volumen wird zum Zeitpunkt der Nachbestellung kumuliert mit dem bestehenden Bestellvolumen. Das sich daraus ergebende Bestellvolumen ist Basis für den neuen Preis und wird sofort pro rata temporis bis zum Ende der jährlichen Dienstleistungsperiode verrechnet. Es wird automatisch als Grundlage für die Verrechnung des kommenden Vertragsjahres herangezogen. Das bestehende Bestellvolumen ist somit in der Bestellung zu berücksichtigen.

Eine Reduktion des Volumens ist durch den KUNDEN jeweils bis spätestens 30 Tage vor Beginn des neuen Vertragsjahres möglich. Eine Rückzahlung nicht ausgeschöpften Bestellvolumens ist ausgeschlossen.

Die Mindestbestellmenge ergibt sich aus dem Bestellformular oder der Bestellform im Webshop.

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 Fälligkeiten von Zahlungen

Die Vorauszahlung ist nach Eingang der jährlichen Rechnung von SWISSSIGN fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Falle von Nachbestellungen wird die Differenz von Nachbestellung und bisheriger Jahreszahlung oder errechnetem Bestandswert unterjährig für jeden vollen Monat nach der Nachbestellung bis zum Beginn des neuen Vertragsjahres anteilsmässig mit 1/12 pro Monat nach Ablauf des Vertragsjahres in Rechnung gestellt.

5. Überschreitungen des Bestellvolumens

Bei den Zertifikatsdienstleistungen gibt es keine technische Beschränkung der Abrufmenge. Der KUNDE könnte daher jederzeit bei Bedarf das Bestellvolumen überziehen. SWISSSIGN prüft regelmässig die Einhaltung des Bestellvolumens für die vorangegangene Vertragsjahr. Sollte das Bestellvolumen überschritten werden, so wird die Differenz von Bestellvolumen zum tatsächlichen Volumen am Ende des abgelaufenen Verrechnungsjahres für das abgelaufene Vertragsjahr nachverrechnet. Ohne Einsprache des KUNDEN wird das aktuell am Ende des Vertragsjahres bestehende Bestellvolumen automatisch für das nachfolgende Vertragsjahr in Rechnung gestellt. Die Berechnung des Bestellvolumens ergibt sich aus den besonderen Bedingungen der Zertifikatsdienstleistung.

6. Nachträgliche Änderungen

Für Änderungsaufträge nach verbindlicher Bestellung werden die Änderungs- und Stornierungsgebühren gemäss Änderungsbestellformular oder gemäss separatem Angebot verrechnet. Hierzu zählen alle Parameter, die beim ursprünglichen Setup nicht inkludiert waren. Es kann eine Maximalanzahl von Parameter für das ursprüngliche Setup definiert sein, diese ergibt sich aus der Bestellung.

Für die Änderungen von Parametern werden – sofern vorhanden – immer die entsprechenden, aktuellen Änderungsantragsformulare genutzt, die auf dem Webshop publiziert sind. Änderungspreise basieren auf die Preisliste im Webshop, sofern nicht anderweitig vereinbart.

7. Revozierung der Zertifikate, Zeitstempel und Signaturen

Revozierte Zertifikate, Zeitstempel und Signaturen können nicht mehr aktiv genutzt werden und gehen nicht mehr in die Berechnung des Bestellvolumens ein.

Anhang B: Besondere Bedingungen Managed PKI Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Im Rahmen einer Managed PKI Dienstleistung lagert SWISSSIGN einen Teil seiner Registrierungstätigkeit an eine externe Registrierungsstelle aus. Die externe Registrierungsstelle kann im Rahmen des von SWISSSIGN definierten Setups eigenständig Zertifikatsanträge genehmigen und damit die Ausstellung von Zertifikaten bewirken. Der Leistungsumfang einer Managed PKI Dienstleistung ist auf der Webseite und in der Richtlinie für die Delegation der Registrierungsstellentätigkeit beschrieben. Vorliegende Bestimmungen gelten für KUNDEN, die eine Managed PKI Dienstleistung inklusive einer externen Registrierungsstelle bei SWISSSIGN beziehen.

2. Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit

Im Rahmen der Managed PKI Dienstleistung wird von der externen Registrierungsstelle die sogenannte Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit unterzeichnet, welche die Managed PKI Dienstleistung beschreibt und die Pflichten und Verantwortlichkeiten im Führen einer externen Registrierungsstelle regelt.

3. Bestellung

Die Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit der externen Registrierungsstelle und andere notwendige Beilagen sind vollständig und korrekt bei SWISSSIGN rechtsgültig unterzeichnet und zeitgleich mit der Bestellung durch den KUNDEN einzureichen. In der Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit werden die Organisation und Setup Parameter genannt, für die die Managed PKI eingerichtet wird.

Die externe Registrierungsstelle kann weitere Organisationen und deren Domänen aufschalten lassen durch Einreichung einer weiteren Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit mit den gleichen Zugangsverantwortlichen. Diese Annahmeerklärung muss von der weiteren Organisation ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet sowie von den zugehörigen Beilagen begleitet sein. Der KUNDE verwendet immer die aktuelle Vorlage der Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit, die SWISSSIGN unter www.swisssign.com/zertifikate/managed-pki bereitstellt.

SWISSSIGN steht es frei, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Der KUNDE kann im Rahmen der Managed PKI die jeweils im Onlineshop von SWISSSIGN (www.swisssign.com) angebotenen Codesigning, SSL und Personenzertifikate (ohne hardwaregebundene Zertifikate) bestellen.

4. Managed PKI Bestellvolumen

Das Bestellvolumen der Managed PKI Dienstleistung errechnet sich aus der erwarteten Summe der abgerufenen bzw. eingesetzten Zertifikate während eines Vertragsjahres multipliziert mit dem vertraglich festgelegten Jahreseinzelpreis eines Zertifikates. Jeder Zertifikatstyp hat einen Zertifikatsjahrespreis, unabhängig von der Laufzeit des Zertifikates. Durch das erworbene Bestellvolumen erwirbt der KUNDE das Recht, bis zur Höhe dieses Volumens beliebige, eingerichtete Zertifikate mit einer von ihm festgelegten Laufzeit durch den TEILNEHMER abrufen zu lassen oder ein bereits bestehendes Zertifikat ein weiteres Jahr aktiv einzusetzen. Das Recht erlischt nach Ablauf des vorausbezahlten Vertragsjahres und muss dann entsprechend mit durch Erneuerung des Bestellvolumens im nächsten Vertragsjahr verlängert werden. Der Zertifikatsinhaber ist Eigentümer der Zertifikate.

Im Rahmen des Managed PKI Bestellvolumens können beliebige Zertifikate bezogen und genutzt werden, sofern die Summe der effektiv parallel eingesetzten Zertifikate multipliziert mit dem jeweiligen Jahreseinzelpreis des Zertifikattyps das Gesamtbestellvolumen nicht überschreitet.

Der effektive Einsatz eines Zertifikats berechnet sich aus der Nutzungsdauer des Zertifikats während des Vertragsjahres. Wurde ein Zertifikat zum Beispiel nur ein halbes Jahr genutzt, so beträgt die effektive Zertifikatsanzahl hierfür 0.5, wurde ein Zertifikat ein Jahr genutzt, so beträgt sie 1. Für die Jahresberechnung wird die Nutzungsdauer in Tagen bezogen auf 365 Tage im Jahr herangezogen.

Der Jahreseinzelpreis eines Zertifikates wird für ein Zertifikat pro «Subject» entrichtet, auf welches das Zertifikat ausgestellt ist. Kopien dieses Zertifikates können ohne weitere Kosten auf mehreren Geräten eingesetzt werden.

5. Überschreitung des Bestellvolumens

SWISSSIGN prüft regelmässig die Anzahl genutzter, ausgestellter und gültiger Zertifikate für das vorangegangene Jahr. Sollte sich das durch die effektive, parallel im Einsatz befindliche Anzahl Zertifikate errechnete Volumen das Bestellvolumen überschreiten, so kann die Differenz im Volumen gemäss den Bedingungen des Anhangs A, Abschnitt 5 umgehend für das Vertragsjahr nachverrechnet werden.

6. Referenznennung

SWISSSIGN darf den KUNDEN als Referenz gegenüber anderen (potentiellen) Kunden auf seiner Webseite, in Druckmaterialien und Präsentationen verwenden. Die Referenznennung umfasst den Namen des KUNDEN, sein Logo, den Zeitraum und den Umfang des bezogenen Services. Der KUNDE kann der Referenznennung bei Auftragserteilung ausdrücklich widersprechen.

Anhang C: Besondere Bedingungen Zeitstempel Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Im Rahmen einer Zeitstempeldienstleistung stellt SWISSSIGN den TEILNEHMERN der Dienstleistung über eine Schnittstelle Zeitstempel zur Verfügung. Vorliegende Bestimmungen gelten für KUNDEN, die eine Zeitstempel Dienstleistung bei SWISSSIGN beziehen.

2. Bestellung

Sofern der KUNDE den Zeitstempelservice limitiert nutzen will, entfällt eine Bestellung mit Bestellformular oder Bestellform gemäss AGB, Hauptteil, Absatz 2b).

In diesem Falle darf der KUNDE durch seine TEILNEHMER maximal 10 Zeitstempel pro Tag beziehen. Es dürfen nur KUNDEN den kostenfreien Zeitstempel beziehen, die selber KUNDEN von SWISSSIGN oder im Besitz eines gültigen SWISSSIGN Zertifikates sind. Dieses ist auf Verlangen nachzuweisen.

3. Zeitstempel Bestellvolumen

Das Bestellvolumen für die Zeitstempel Dienstleistung errechnet sich aus der Summe der erwarteten Zeitstempelabrufe eines Jahres. Ein Zeitstempelabruf ist hierbei der einmalige Aufruf der Zeitstempeldienstschnittstelle und der Bezug eines Zeitstempels durch den TEILNEHMER. Das Bestellvolumen kann nur während des vorausbezahlten Vertragsjahres eingesetzt werden und verliert danach seine Gültigkeit.

4. Überschreitung des Bestellvolumens

SWISSSIGN prüft regelmässig die Anzahl der erfolgten Abrufe des Zeitstempels. Sollte die Menge der abgerufenen Zeitstempel höher sein als das Bestellvolumen an Abrufen, so liegt eine Überschreitung des Bestellvolumens vor. Die Anzahl der zu viel bezogenen Zeitstempel werden gemäss Anhang A, Abschnitt 5 nachverrechnet.

Anhang D: Besondere Bedingungen Signaturservice Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Im Rahmen einer Signaturservicedienstleistung stellt SWISSSIGN den TEILNEHMERN eines KUNDEN über eine kostenfreie Schnittstelle Signaturen zur Verfügung. Vorliegende Bestimmungen gelten für KUNDEN, die einen Signaturservice bei SWISSSIGN beziehen.

2. Bestellung

Für den Signaturservice kann ein Signaturzertifikat der SWISSSIGN (Standard) oder ein für den KUNDEN erstelltes Signaturzertifikat (Optional) verwendet werden. Mit der Bestellung wird der Zertifikatstyp festgelegt.

3. Signaturclientsoftware

SWISSSIGN stellt den Signaturservice über eine im Bestellformular definierte Schnittstelle zur Verfügung. Es wird hierbei ein PDF Dokument entsprechend signiert, wobei nur der Dokumenthash übertragen wird. Eine Lizenz für eine Signaturclientsoftware bzw. Library, die diese Schnittstelle bedient, ist nicht Leistungsbestandteil. Die Beschaffung ist Sache des KUNDEN.

4. Bestellvolumen und Überschreitung des Bestellvolumens

Das Bestellvolumen an Signaturabrufen errechnet sich aus der Summe der erwarteten Signaturabrufe eines Jahres. Ein Abruf ist hierbei ein einmaliger Schnittstellenaufruf des Signaturservices durch einen TEILNEHMER und der Bezug einer Signatur. Das Bestellvolumen kann nur während des vorausbezahlten Vertragsjahres eingesetzt werden und verliert danach seine Gültigkeit.

SWISSSIGN prüft regelmässig die Anzahl der erfolgten Abrufe der Signaturen. Sollte die Menge der abgerufenen Signaturen höher sein als das Bestellvolumen, so liegt eine Überschreitung des Bestellvolumens vor. SWISSSIGN wird jede Signatur mit Zeitstempel, Signaturanfrage ID und Verweis auf das zugehörige Zertifikat des KUNDEN loggen. Diese Logs werden auch dem KUNDEN zu Abrechnungs- und Prüfungszwecken auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Logfiles werden mindestens 12 Monate aufbewahrt.

Die Anzahl der zu viel bezogenen Signaturen werden gemäss den AGBs, Anhang A, Abschnitt 5 nachverrechnet. Das zum Ende des abgelaufenen Vertragsjahres ermittelte Volumen an bezogenen Signaturen wird ohne Einsprache des Kunden automatisch als Bestellvolumen für das nachfolgende Vertragsjahr festgesetzt und in Rechnung gestellt.

5. Preis für das Signaturzertifikat und Verwaltung des Zertifikates

Der Einsatz eines auf den KUNDEN lautenden Signaturzertifikates und dessen ordnungsgemässe Verwaltung wird jährlich zusätzlich zum Bestellvolumen an Signaturabrufen in Rechnung gestellt. Damit ist der Kunde zum Einsatz dieses Signaturzertifikates für den Signaturservice während eines Vertragsjahres berechtigt.

Die Nutzung eines Signaturzertifikates der SWISSSIGN, welches als „3rd Party“ Signaturzertifikat eingesetzt wird, ist im Bestellvolumen inbegriffen.

6. Einschränkung der CP/CPS bei Verwendung von optionalen Signaturzertifikaten auf Namen des KUNDEN

Bei der Verwendung von optionalen Signaturzertifikaten auf Namen des KUNDEN gilt für den KUNDEN die SWISSSIGN Platinum CP/CPS. Im Rahmen der Verwendung dieser Zertifikate für die Signaturservicedienstleistung werden folgende Bestimmungen der SWISSSIGN Platinum CP/CPS zum Zwecke der Vermeidung von Widersprüchen explizit ausgeschlossen:

Ziffern 9.7 (disclaimers of warranties), 9.8.1 Absätze 2 und 3 (liability of SWISSSIGN AG), 9 .8.2 (liability of the Certificate Holder), 9.9 (indemnities ), 9.11 (notices and communications), 9.12.2 Absätze 2 und 3 (material changes), 9.14 (governing law, jurisdiction), 9.16.2 (assignement) und 9.16.5 (force majeur).

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Wiederverkauf von Zertifikatsdienstleistungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Wiederverkauf von Zertifikatsdienstleistungen (nachfolgend: AGB RESELLER) regelt das Vertragsverhältnis zwischen SWISSSIGN AG, Sägereistrasse 25, 8152 Glattbrugg, Schweiz, (nachfolgend: SWISSSIGN) und dem Integrationspartner/Reseller (nachfolgend: RESELLER) betreffend den Wiederverkauf der Zertifikatsdienstleistungen von SWISSSIGN an ENDKUNDEN des RESELLERS (nachfolgend: ENDKUNDEN).

Mit jeder Bestellung stimmt der RESELLER den AGB RESELLER sowie der AGB (https://www.swisssign.com/agb-swisssign, nachfolgend „BASIS AGB“) inklusive deren Anhänge mit Geltung für die betreffende Bestellung erneut zu. Im Falle von Widersprüchen gilt nachfolgende absteigende Rangfolge: die von SWISSSIGN bestätigte Bestellung der Zertifikatsdienstleistung, AGB RESELLER, BASIS AGB (inklusive Anhänge).

AGB des RESELLERS sind mit der Bestellung ausdrücklich wegbedungen.

2. Leistungen von SWISSSIGN

SWISSSIGN berechtigt den RESELLER, Einzelzertifikate, Managed PKI Dienstleistungen und Zeitstempeldienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seine ENDKUNDEN zu vertreiben. Die Dienstleistungen und Zertifikatseigenschaften sind im jeweiligen Produktbeschrieb auf den Webseiten des Webshops www.swisssign.com dargestellt.

Entsprechend der Bestellung stellt SWISSSIGN dem ENDKUNDEN des RESELLERS oder dem RESELLER die gewünschte Leistung zur Verfügung. Der RESELLER erhält entweder über das Bestellportal im Webshop oder direkt Rückmeldung über die Lieferung der Leistung. SWISSSIGN erteilt Mitarbeitern des RESELLERS Training in angemessenem Umfang zu Produkteigenschaften und Auftragsabwicklung.

SWISSSIGN übernimmt die Leistungen des Third Level Supports auf Anfragen des RESELLERS. Der Third Level Support beinhaltet alle Fragen, die nicht die Implementierung der kundenseitigen Anwendung, sondern die Zertifizierungsstellenbelange des Zertifikats oder den Prüfprozess betreffen. Der Third Level Support ist mittels Kontaktseite oder via E-Mail unter [email protected] erreichbar.

3. Tätigkeiten des RESELLERS

3.1 Verkauf von Zertifikatsdienstleistungsprodukten

Der RESELLER verkauft Zertifikatsdienstleistungsprodukte, die durch SWISSSIGN bereitgestellt werden, oder Einzelzertifikate in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seine ENDKUNDEN.

Der RESELLER vergütet SWISSSIGN für alle von SWISSSIGN erbrachten Leistungen entsprechend den in den Bestellformularen oder Angeboten von SWISSSIGN festgesetzten Preisen und nachfolgenden Konditionen und Zahlungsbedingungen.

Der RESELLER ist nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Dem RESELLER ist weder ein bestimmtes Gebiet noch ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen noch geniesst er Exklusivität. Der RESELLER übernimmt keinen Auftrag, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen.

Der RESELLER ist zur persönlichen Ausführung durch eigene Mitarbeiter oder andere Hilfspersonen verpflichtet. Der RESELLER ist vorbehältlich der schriftlichen Zustimmung von SWISSSIGN nicht berechtigt, an weitere RESELLER zu verkaufen.

3.2 Bestellung

Damit der ENDKUNDE Produkte einer Zertifikatsdienstleistung beziehen kann, muss der RESELLER die im Webshop www.swisssign.com verfügbare Bestellung durchführen oder das ihm von SWISSSIGN übermittelte Bestellformular vollständig und korrekt ausfüllen und (elektronisch) SWISSSIGN zusenden. Etwaige weitere Vereinbarungen, die zwischen SWISSSIGN und dem ENDKUNDEN direkt geschlossen werden müssen (z.B. Zertifikatsanforderung, Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit), müssen vom ENDKUNDEN ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet sowie von den notwendigen Beilagen begleitet sein.

Der RESELLER verwendet bei allen Formularen immer die aktuellen Formularvorlagen, die im Webshop www.swisssign.com bereitgestellt werden.

Für Vereinbarungen, die zwischen SWISSSIGN und dem ENDKUNDEN direkt abgeschlossen werden (z.B. Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit, Teilnehmervereinbarung, Zertifikatsanforderungen usw.) dürfen ausschliesslich und unverändert die von SWISSSIGN zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen verwendet werden. Diese Vereinbarungen dürfen auch nicht durch Absprachen und Vereinbarungen zwischen RESELLER und ENDKUNDE abgeändert werden.

3.3 Sorgfaltspflichten des RESELLERS

Der ENDKUNDE ist in diesem Sinne Teilnehmer einer Zertifikatsdienstleistung und hat die Teilnehmervereinbarung bezüglich der Zertifikatsdienstleistung zu beachten. Der RESELLER stellt sicher, dass der ENDKUNDE die Teilnehmervereinbarung kennt und einhält.

Der RESELLER gibt allfällige Meldungen des ENDKUNDEN insbesondere bezogen auf Änderungen seiner Organisationsdaten, Verantwortlichen, Handlungsbevollmächtigten usw. sowie alle Meldungen bezüglich eines Schlüsseldiebstahls oder eines Schlüsselverlustes sofort an SWISSSIGN weiter.

Der RESELLER informiert SWISSSIGN rechtzeitig über Änderungen der Voraussetzungen seines ENDKUNDEN bezüglich der Parameter, die für die Konfiguration der Zertifikatsdienstleistung genannt wurde. Das betrifft insbesondere die Änderung der Organisationsbezeichnung, Änderung der Zugangsdaten (z.B. IP Adressen bei Zeitstempeldienstleistungen) aber auch der Wegfall von Zugangsberechtigten oder Änderung des Personenkreises für den Ausstellungsprozess. Er stellt die Informationspflicht des ENDKUNDEN in seinem Vertrag mit dem ENDKUNDEN sicher.

Der RESELLER meldet Änderungen von Parametern des ENDKUNDEN SWISSSIGN mit entsprechenden Änderungsanträgen und nutzt hierfür sofern vorhanden dafür vorgesehene Änderungsformulare.

Für den Wiederverkauf einer Managed PKI Dienstleistung ist im Rahmen der Richtlinie für die Delegation der Registrierunstellentätigkeit sichergestellt, dass der ENDKUNDE einmal jährlich seine eigenen RA Prozesse selber auditiert (vgl. CP/CPS). Der RESELLER stellt SWISSSIGN die Resultate dieses Audits zur Prüfung und/oder Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung.

3.4 Support

Der RESELLER erbringt den First Level und Second Level Support direkt gegenüber dem ENDKUNDEN.

Der RESELLER informiert seine ENDKUNDEN über von SWISSSIGN angekündigte Wartungsarbeiten und andere Systemausfälle oder informiert den ENDKUNDEN über die von SWISSSIGN zur Verfügung gestellte Kommunikation über solche Wartungsarbeiten und Systemausfälle.

Der RESELLER schult seine Mitarbeiter für effektiven Support betreffend den Managed PKI Dienstleistungen und Zertifikaten.

Der RESELLER verwendet das von SWISSSIGN im Webshop www.swisssign.com zur Verfügung gestellte Dokumentations- und Marketingmaterial.

4. Vergütung

4.1 Preisbildung

Für die Nutzung der Zertifikatsdienstleistung und namentlich die Ausstellung von Zertifikaten gelten diejenigen Preise und Preismodelle, die als Bestandteil des aufgeschalteten Bestellformulars oder der Bestellform auf der Webseite www.swisssign.com für den RESELLER publiziert sind, oder die mit dem RESELLER schriftlich vereinbart worden sind.

Die Preisbildung für die Managed PKI Dienstleistungen erfolgt nach den in den Anhängen der „BASIS AGB“ (https://www.swisssign.com/agb-swisssign) beschriebenen Bedingungen und berücksichtigt bereits die Einkaufskonditionen des RESELLERS.

Für Einzelzertifikate sind die Einkaufskonditionen im Webshop automatisch hinterlegt, sofern der RESELLER zuvor bei SWISSSIGN sein Webshop Konto auf www.swisssign.com entsprechend seinem Partnerstatus einstufen lässt. Danach können beliebige Einzelzertifikate zum bereits rabattierten Preis eingekauft werden.

4.2 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen für den Erwerb von Einzelzertifikaten ergeben sich aus der BASIS AGB, Abschnitt 11. Die besonderen Zahlungsmodalitäten für die Managed PKI Dienstleistungen und Zeitstempeldienstleistungen richten sich nach den im Anhang A der BASIS AGB beschriebenen Zahlungsbedingungen.

4.3 Verrechnungsverbot

Der RESELLER kann Forderungen der SWISSSIGN nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen.

5. Regelung des Verhältnisses zum ENDKUNDEN

Der RESELLER ist vorbehältlich der Vorgaben dieser Vereinbarung frei, das Verhältnis zum ENDKUNDEN zu regeln. Insbesondere ist er bei der Preisfestsetzung frei. Die Führung von Vertragsverhandlungen, der Vertragsabschluss, das Inkasso und der Support ist ausschliesslich Sache des RESELLERS. Die betreffenden Verträge schliesst der RESELLER in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der RESELLER ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, die Texte aus dem Anhang A (Besondere Bedingungen Vertragsdienstleistungen) der BASIS AGB insbesondere betreffend die Preisbildung und Abrufbedingung gegenüber dem ENDKUNDEN zu verwenden.

Die Nutzung der Zertifikatsdienstleistungen durch den ENDKUNDEN setzt voraus, dass der ENDKUNDE die Einhaltung der entsprechenden Teilnehmervereinbarung gemäss Ziffer 2 der BASIS AGB sicherstellt, sowie dass der ENDKUNDE die notwendigen Vereinbarungen, sofern von SWISSSIGN hierfür vorgesehen, (z.B. Zertifikatsbestellformular, Annahmeerklärung zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit) ausfüllt und unterzeichnet oder elektronisch akzeptiert.

6. Kündigung durch den RESELLER, Angebot an ENDKUNDEN

Im Kündigungsfall ist SWISSSIGN berechtigt, die ENDKUNDEN über die Kündigung zu informieren sowie auf Wunsch des ENDKUNDEN die zur Weiterführung der Leistungserbringung geeigneten Schritte zu ergreifen.

7. Keine einfache Gesellschaft

Die SWISSSIGN und der RESELLER erklären ausdrücklich, dass sie keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Obligationenrecht oder sonstiges gesellschaftsrechtliches Verhältnis bilden. Die Parteien unterlassen es, gegenüber Dritten den Anschein zu erwecken, mit der anderen Partei eine einfache Gesellschaft zu bilden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist ausschliesslich auf die Erbringung von Leistungen gegen Vergütung im Rahmen einzelner Austauschverträge gerichtet.

Die Parteien haben keine gemeinsame Organisation, Infrastruktur oder Mittel und verfolgen keinen gemeinsamen Zweck. Die Parteien sind voneinander unabhängige und selbständige Unternehmen und treten am Markt als solche auf. Die Parteien haben keine Pflicht, Beiträge irgendwelcher Art oder Nachschüsse zu leisten. Eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken. Keine Partei ist berechtigt, im Namen der anderen Partei zu handeln.

8. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen der nachfolgend genannten Ziffern der BASIS AGB gelten im Verhältnis zwischen RESELLER und SWISSSIGN sinngemäss:

  • 12 – Beizug Dritter
  • 13 – Gewährleistung
  • 14 – Haftung
  • 15 – Datenschutz
  • 16 – Geheimhaltung
  • 17 – Keine einfache Gesellschaft
  • 18 – Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten
  • 19 – Teilungültigkeit
  • 20 – Änderung der AGB

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) sind wegbedungen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. Für RESELLER mit ausländischem Wohn- bzw. Geschäftssitz gilt Zürich als Betreibungsort und als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren.